Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsbestandteile

  1. Die hier ausgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonst abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge.
  3. Ein Widerspruch unseres Vertragspartners hiergegen auf einer Auftragsbestätigung, Bestellung, etc. ist unwirksam.
  4. Mündliche Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen, die den Vertrag oder diese Geschäftsbedingungen abändern sollen, sind schriftlich zu dokumentieren.

II. Abschluss des Vertrages

Wenn eine Bestellung erfolgt, ist der Besteller an dieses Angebot vier Wochen gebunden. Annahme des Vertragsangebotes durch die Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau erfolgt entweder durch schriftliche Bestätigung oder schlüssig durch Ausführung der Lieferung. Von der Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau getätigte Vertragsangebote sind freibleibend. Dies gilt ebenfalls für Kostenvoranschläge.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften/gelieferten Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Besteller ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2. genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  5. Um die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder die Rechte, die an dessen Stelle getreten sind, wahren zu können, sind Mitarbeiter der Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH befugt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten.

IV. Zahlungsmodalitäten

  1. Falls nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug rein netto zu erfolgen.
  2. Sämtliche Zahlungen sind in EURO spesen- und gebührenfrei zu leisten.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen.
  4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns vor. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur
    erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlungen gelten erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf einem unserer Konten als vorgenommen.
  5. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf Forderungen angerechnet. Beim Bestehen mehrerer Forderungen erfolgt die Anrechnung entsprechend den Bestimmungen des § 366 Abs. 2 BGB.
  6. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines Konkurs Vergleichsverfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Barvorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

V. Aufrechnungsverbot

Es gilt ein Aufrechnungsverbot als vereinbart. Dem Besteller bleibt insofern die Möglichkeit, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, soweit diese durch einen rechtskräftigen Titel belegt sind oder unbestritten sind. Dies gilt analog für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten und die Einrede des nichterfüllten Vertrages.

VI. Gefahrtragung und Transport

  1. Falls der Besteller ausdrücklich eine Transportversicherung wünscht, wird eine solche von der Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH abgeschlossen, allerdings auf Kosten des Bestellers. Dasselbe gilt für vom Besteller gewünschte Transportaufträge. Transporte, Versicherungen und Verpackungen gelten nicht als vertraglich geschuldet.
  2. Entsprechend geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes mit dessen Absendung auf den Besteller über. Dieser Gefahrübergang findet unabhängig davon statt, ob
    • Transportleistungen oder Montageleistungen von der Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH übernommen worden sind oder
    • lediglich Teilleistungen geliefert wurden.
  3. Zu Teilleistungen ist die Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau berechtigt, soweit sie nicht nachweislich für den Besteller ohne Interesse sind. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder kann aus anderen Gründen die Absendung nicht erfolgen, weil der Besteller Hinderungsgründe zu vertreten hat, findet der Gefahrübergang bereits dann statt, wenn dem Besteller dies mitgeteilt wird.
  4. Kosten des Rücktransports von Verpackungsmaterial trägt der Besteller.
  5. Die Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor von der Lieferung zurückzutreten, wenn Hindernisse auf Grund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie Embargos und/oder sonstigen Sanktionen vorliegen. Der Besteller kann in diesem Fall keinen Schadenersatzanspruch geltend machen.
  6. Exportkontrolle:
    Der Besteller wird die für die Waren, Dokumentationen und anderen Daten einschlägigen Ausfuhrvorschriften, insbesondere der EU, der Bundesrepublik Deutschland, sowie des Exportkontrollrechts der USA strikt beachten.

VII. Pläne und Unterlagen; Mitwirkungshandlungen des Bestellers

  1. Soweit der Besteller Pläne, Unterlagen, Zeichnungen etc. vorlegen muss, ist dies rechtzeitig auszuführen. Sollten Mitwirkungshandlungen des Bestellers fehlerbehaftet sein, ist jede Haftung für hieraus sich ergebende Nachteile durch die Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH ausgeschlossen. Der Besteller ist alleine dafür verantwortlich, dass eventuell erforderliche Baugenehmigungen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Ferner muss der Besteller für rechtzeitige Bereitstellung von Strom sorgen. Die Baustelle hat er eigenverantwortlich zu sichern. Sämtliche Mitwirkungshandlungen des Bestellers unterliegen seinem eigenen Verantwortungsbereich und gehen auf seine eigenen Kosten. Kommt der Besteller seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nach, haftet er für alle hieraus entstehenden Schäden und stellt darüber hinaus die Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH von Ansprüchen Dritter oder Inanspruchnahmen von Behörden frei.

    Sonstige Verzögerungen bei den Montagearbeiten für die Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH, die nicht von dieser zu vertreten sind, lösen Schadensersatz und Kostenerstattungsansprüche aus, die der Besteller zu tragen hat. Eventuelle Rückgriffsansprüche auf Dritte seitens des Bestellers bleiben unberührt. Als eine solche Verzögerung gilt es auch, wenn Anlagen nach beendeter Montage nicht abgenommen werden bzw. eine Inbetriebnahme nicht erfolgen kann.

    Behördliche Genehmigungen jeglicher Art, die für die Vertragsabwicklung erforderlich sind, müssen rechtzeitig und vollständig vorliegen. Ein unbehindertes Erreichen des Aufstellortes ist zu gewährleisten, nötigenfalls auch mit Großfahrzeugen (Lastkraftwagen, Tieflader, Autokran etc.). Die Zufahrt muss so gestaltet sein, dass durch deren Benutzung auch mit solchen Großfahrzeugen keine Beschädigungen Dritter möglich sind. Sollten dennoch solche entstehen, wird die Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH vom Besteller hiervon freigestellt. Eventuelle vorhandene Leitungen sind vom Besteller rechtzeitig, genau anzugeben. Regenfallrohre werden von der Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH nicht an vorhandene Kanäle oder Sickergruben angeschlossen, ebenso wenig wird die Ebenheit der bauseits erstellten Fundamente hergestellt.
  2. Soweit die Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH Pläne, Unterlagen, Zeichnungen vorlegt, sind diese vertraulich zu behandeln. Dies gilt analog für dem Besteller bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse.
  3. Die Bedienungsanleitungen der Hersteller von verwendeten Geräten sind vom Besteller zu beachten.

VIII. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk, netto (ohne Umsatzsteuer).
  2. Der vereinbarte Preis ist verbindlich. Eine Preisanpassung durch die Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH darf nur dann erfolgen, wenn der vereinbarte Liefertermin mehr als ein Jahr nach Vertragsschluss liegt. Die Preisanpassung hat angemessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zu erfolgen. Bei einer angemessenen Preisanpassung von mehr als 20 % kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

IX. Haftung und Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate nach Auslieferung oder 1500 Betriebsstunden, je nachdem was zuerst eintrifft, ausgenommen alle Teile die dem Verschleiß unterliegen.
  2. Die Gewährleistungsverpflichtung der Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH beschränkt sich auf die Nachbesserung. Diese findet bei der Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH statt, sodass die nachzubessernden Gegenstände dieser auf Kosten des Bestellers zuzusenden sind. Die Nachbesserungsverpflichtung besteht nicht, solange der Besteller fällige Bezahlungen nicht leistet. Solange die Firma Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH hinsichtlich Ihrer Nachbesserungspflicht nicht in Verzug ist, sind weitergehende Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Nachbesserung nicht möglich ist oder dem Besteller zweifelsfrei nicht zugemutet werden kann.
  3. Eigene Nachbesserungsversuche des Bestellers ziehen den Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte nach sich, soweit diese nicht nachweislich unschädlich waren.
  4. Zur Wahrung seiner Rechte muss der Besteller ohne schuldhaftes Zögern nach Erhalt der Ware diese auf Mängel sorgfältig untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muss die festgestellten Mängel zweifelsfrei wiedergeben. Erst später feststellbare und festgestellte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.
  5. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  6. Die sich aus Abs. 5 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Die Regelung des § 439 Abs. 3 BGB wird ausgeschlossen, so dass der Besteller keinen Ersatz von Ein- oder Ausbaukosten verlangen kann.

X. Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH zuständige Gericht.
  2. Unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar hinsichtlich des gesamten formellen und materiellen Rechts, anwendbar.

©Rädlinger Maschinen- und Stahlbau GmbH, Juni 2022

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